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Hartz IV ist zurück - Die neue Grundsicherung als ein System des Zwanges
Wie mein Lehrer für Sozialrecht es einmal treffend zusammengefasst hat: „Geben Sie sich keine Mühe das auswendig zu lernen. Jede neue Bundesregierung ändert das SGB II. Ausnahmslos. Alle.“
Und so ist es gekommen. Aus Hartz IV ward Bürgergeld, Bürgergeld ward Grundsicherung. Mal war Hartz IV etwas netter und nannte sich „Bürgergeld“, dann wurde es unter dem Namen „Grundsicherung“ wieder zu dem, was sich die Finanzoligarchie darunter vorgestellt hatte: Zahlung fürs Essen und die Miete. Mehr nicht. Die Menschen sollen nicht verhungern, aber auch nicht satt werden. Und sich in ihr Schicksal fügen.
Gewissermaßen wurde das Rad der Zeit einfach zurückgedreht. Seit dem 1. Juli 2026 gelten im Grundsatz wieder genau die Regeln wie vor 20 Jahren, die nichts als Elend geschaffen haben – und völlig zurecht den Sturz des Kanzlers Gerhard Schröder einleiteten.
Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:
1. Der sog. „Vermittlungsvorrang“ (§ 3a, § 10)
Die Vermittlung in Arbeit hat nun Vorrang vor allen anderen Maßnahmen. Eine Weiterbildung oder Umschulung wird nur noch dann übernommen, wenn diese erfolgversprechender ist. Im Klartext heißt dies: Die Betroffenen müssen jede Arbeit annehmen, die ihnen angeboten wird. Auch wenn sie eigentlich einen ganz anderen Beruf gelernt haben, der mit dem vorgeschlagenen Job gar nichts zu tun hat. Weiterbildung gibt es nur, wenn die Qualifikation so schlecht ist, dass die Arbeitgeber die Betroffenen nicht gebrauchen können (also so gut wie nie).
Nehmen wir z.B. folgenden Fall an: Eigentlich hat Heinz Schlosser gelernt und auch ein anständiges Arbeitszeugnis. Nun flattert ihm aber ein sog. Vermittlungsvorschlag ins Haus, in welchem eine Zeitarbeitsfirma ihn als Produktionshelfer – nicht als Fachkraft – einstellen will. Er ist dann verpflichtet, die Pille zu schlucken und sich dort zu „bewerben“. Mit der vollen Konsequenz, dass er grundlos zur Nicht-Fachkraft heruntergestuft wird.
2. Sanktionen (§§ 31, 31a, 31b und 32)
„Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs.“ (§ 31a I).
Dies ist eine sog. Muss-Regelung. Die Sachbearbeiter*innen haben hierbei kein Ermessen. Sie dürfen also nicht selbst entscheiden, ob sie die Sanktion verhängen. Sie sind dazu gezwungen. Der Abzug von 30 % des Regelbedarfes erfolgt quasi automatisch.
Wie drückt sich das in Zahlen aus? Rechnen wir kurz nach: Der Regelbedarf für eine alleinstehende Person beträgt 563,00 €. Die abzuziehenden 30 Prozent entsprechen 168,90 €. Somit sinkt das für den Haushalt verfügbare Geld auf 394,10 € ab.
Das tut schon weh genug. Die ultimative Daumenschraube findet sich jedoch in § 31a VII: Lehnen die Betroffenen eine „zumutbare“ Arbeit ab, wird der Regelbedarf komplett gestrichen. Und das Geld für die Miete wird direkt an den Vermieter überwiesen. Beides ebenfalls wieder als Muss-Regelung. Kein Ermessen, sondern für die Sachbearbeiter*innen bindend.
Unser Schlosser aus dem Beispiel von vorhin hat also die Wahl: Entweder die Stelle bei der Zeitarbeitsfirma annehmen und für Mindestlohn Produktionshelfer werden, obwohl er Fachkraft ist, oder es gibt kein Geld mehr. Miete wird bezahlt, geht aber direkt an den Vermieter… der dann auch gleich Bescheid weiß und sich fragt, ob der Heinz zum Haus passt.
Es gibt zwar eine Härtefall-Regelung, aber würde die bei Heinz greifen? Nein. Die Stelle passt zur Branche und es gibt Mindestlohn. Das ist „angemessen“. Ohne besondere Umstände wie Krankheit, Pflege von Angehörigen oder einen Säugling im Haushalt besteht kein Härtefall. Wenn ihm der Regelbedarf gestrichen wird, könnte er nach der Merz’schen Logik ja sein Zeug verkaufen.
3. Kürzung der Vermögens-Freibeträge (§ 12 II)
Wie viel dürfen Arbeitslose von ihren Ersparnissen behalten? Dies wird in einer neuen Tabelle geregelt, die die sog. Freibeträge festlegt:
| Alter | Freibetrag in Euro |
| bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | 5.000 |
| ab dem 31. Lebensjahr | 10.000 |
| ab dem 41. Lebensjahr | 12.500 |
| ab dem 51. Lebensjahr | 20.000 |
D.h. junge Erwachsene unter 30 müssen erst ihre Ersparnisse aufbrauchen und/oder Wertgegenstände verkaufen, bis ihr Vermögen auf maximal 5.000 € geschrumpft ist. Vorher gibt es keine Grundsicherung. Für Ältere gelten höhere Freibeträge.
Ausnahmen gelten z.B. für das Auto, wenn es für den Weg zur Arbeit benötigt wird, oder für eine private Altersvorsorge. Unterm Strich bedeutet Arbeitslosigkeit jedoch immer, dass die Ersparnisse weg sind. Und noch etwas anderes: Wenn ein PKW da ist, wird dieser wegen der Ausnahmeregel nicht angerechnet. Was aber, wenn ein junger Mensch in seinen 20ern kein eigenes Auto besitzt? Ein Kredit scheidet aus – den übernimmt keine Bank. Mit einer Obergrenze von 5.000 € für das gesamte Vermögen wird es dann doch recht eng, die Finanzierung eines Gebrauchten auf Beine stellen zu können, der nicht schon total verratzt ist.
Würde denn das Amt eine Bürgschaft oder ein Darlehen übernehmen? Wohl kaum. Das passt nicht zur Logik dieses Gesetzes
4. Verkürzung der Elternzeit (§ 10)
Bisher galt die Regel, dass Jobangebote abgelehnt werden dürfen, wenn ein Kind im Haushalt lebt, das jünger als drei Jahre ist. Die Altersgrenze wurde auf 14 Monate gesenkt. D.h. die Elternzeit verkürzt sich in der Praxis auf ein Jahr.
Danach gilt: Nur wer keinen KiTa-Platz hat, kann Elternzeit in Anspruch nehmen. Wenn Dein Kind 14 Monate alt ist, musst Du arbeiten gehen und Dein Kind in die Tagespflege geben.
Fazit
Hartz IV ist wieder da. Genau so, wie es ursprünglich geplant war: Als ein System des Zwanges, bei dem die Betroffenen so lange auf dem Existenzminimum gehalten werden, bis sich ein Arbeitgeber findet, der sie verwerten kann. Und der bekommt sie dann auch.
